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Allgemeine
Liefer- und Verkaufsbedingungen |
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| der Firma Riegler Holzindustrie
GmbH, A-8564 Krottendorf 219 (FN 336251 m) |
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| 1. |
Diese
allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit mit dem
Kunden nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes verein-bart
wurde, für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Soweit Rechtsgeschäfte
mit Kunden im Bereich des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) abgeschlossen
werden, gelten diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen nur
insoweit, soweit nicht entsprechende Schutzbestimmungen des KSchG
eingreifen. Soweit diese Bedingungen, soweit auch allfällige
Zusatzvereinbarungen, keine Regelungen vorsehen, gelten im Zweifelsfall
die einschlägigen Usancen der Wiener Börse (Österr.
Holz-handelsusancen) . Für Güterbeförderungen für
Transportaufträge gelten neben unseren allgemeinen Liefer- und
Verkaufsbedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Trans-porte lt. WKÖ in der geltenden Fassung! |
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| 2. |
Alle
Aufträge werden aufgrund nachstehender Bedingungen ausgeführt.
Ein Kaufvertrag entsteht erst durch unsere schriftliche Auftragsbe-stätigung
oder bei Verzicht auf eine solche durch die Lieferung der Ware zu
den auf unseren Lieferscheinen oder im vorliegenden Aushang festgehaltenen
Liefer- und Verkaufsbedingungen. Der Käufer ist in Kenntnis,
dass der Verkäufer auch alle künftigen Geschäfte
nur zu diesen Bedingungen abschließen wird und es gilt auch
als verbindlich vereinbart, dass diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
auch für weitere Ge-schäfte Gültigkeit haben, auch
wenn sie nicht für jeden einzelnen Auftrag schriftlich vereinbart
werden. Änderungen bedürfen der Schriftform und gelten
nur für den einzelnen Geschäftsfall. |
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| 3. |
Sämtliche Angebote von Riegler Holzindustrie GmbH sind freibleibend
und unverbindlich. Angaben und Äußerungen über Produkteigenschaf-ten
in Prospekten, Broschüren, Preislisten etc. sind unverbindlich.
Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen
zu deren Rechts-wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
die Geschäftsleitung von Riegler Holzindustrie GmbH. Stillschweigen
seitens der Riegler Holzindustrie GmbH gilt nicht als Zustimmung.
Mitarbeiten von Riegler Holzindustrie GmbH sind nicht zur verbindlichen
Abgabe rechtsge-schäftlicher Erklärungen berechtigt. |
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| 4. |
Unsere
Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, LKW-verladen, ab unserem Werk in Krottendorf. Die Preise basieren
auf den Kosten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Sollten sich diese
Kosten verändern, so sind wir berechtigt, die Preise an die Kosten
zum Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen. Alle
Preise verstehen sich exkl. gültiger MwSt!!! |
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| 5. |
Lieferung-
und Abgabetermin:
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist grundsätzlich
unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ein Fixtermin schriftlich
vereinbart wurde und gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer und von
unserem Willen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise
alle Fälle höherer Gewalt, krieger-ischer Ereignisse,
behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- oder Verzollungsverzug,
Maschinenbruch, Transportschaden, Energiemangel sowie von Arbeitskonflikten
und dgl. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann
zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zu-lieferanten
eintreten. In diesen Fällen verzichtet der Käufer auf
sein Rücktrittsrecht vom Vertrag und auf die Geltendmachung
von Schaden-ersatzansprüchen aus welchem Titel auch immer.
Wir sind aber in diesen Fällen berechtigt, die Erfüllung
entsprechend der eingetretenen Lie-ferbehinderung hinaus zu schieben
oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung
von der Bereitstellung zu übernehmen. Als Rechnungsdatum gilt
der Tag der Anzeige der Bereitstellung. Im Falle der Nichtabnahme
bestellter Ware ist der Verkäufer – unbeschadet weitergehender
Schadenersatzan-sprüche – berechtigt, auf den Wert der
Ware und denjenigen nicht abgenommener Abschlüsse, 25 % für
bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene
Vertreterprovision zu fordern. |
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| 6. |
Transport/Gefahrenübergang
Soweit kein anderer Erfüllungsort im Einzelfall vereinbart wurde,
gilt als Erfüllungsort jeweils unser Werk in 8564 Krottendorf
219. Bei Trans-porten franko Haus versteht sich dies ohne Abladen.
Stehzeiten beim Abladen, die über das normale Maß hinausgehen,
werden von uns dem Käufer in Rechnung gestellt. Das Transportrisiko
geht zu Lasten des Käufers auch wenn wir die Frachtkosten tragen.
Wir haben das Recht, nach billigem Ermessen den Versandweg und die
Versandart zu bestimmen und den Spediteur und Frachtführer auszusuchen.
Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Verfrachtung zu wählen.
Ebenso behalten wir uns die Art der Verpackung vor. Die Entsorgung
der Ver-packung geht zu Lasten des Käufers. |
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| 7. |
Reklamationen:
Bruch-, Maß- und Mengenbeanstandungen müssen sofort bei
Übernahme erfolgen und sich von unserem Übergeber schriftlich
bestätigen zu lassen. Im Übrigen ist die Mängelrüge
nach § 377 Unternehmensgesetzbuch (UGB) binnen sieben Werktagen
nach Übergabe der Ware mittels eingeschriebenen Briefes zu
erheben. Bei Außerachtlassung dieser Bestimmung gilt die Ware
als genehmigt.
Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge kann
nach Wahl Ersatz für den mangelhaften Teil der Lieferung geleistet
oder hierfür eine Gut-schrift erteilt werden, eine Gewährleistung
darüber hinaus erfolgt nicht, insbesondere Haftung für
Anarbeitungskosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Jegliche
Schadenersatzpflicht des Verkäufers für Mängelfolgeschäden
bzw. für indirekte Schäden gegenüber dem Käufer
und dessen weiteren Abnehmern entsprechend den ein-schlägigen
Bestimmungen des ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Darüber
hinaus trifft den Verkäufer eine Schadenersatzpflicht im Sinne
der einschlägigen Bedingungen des ABGB in jedem Falle nur bei
Vorliegen von Vorsatz oder grobem Verschulden. Weiters wird jede
Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz für
Schäden an Sachen des Käufers im Falle der Weiterveräußerung
oder sonstigen Weitergabe der Waren, unabhängig davon, ob diese
vor der Weiterveräußerung bearbeitet oder verarbeitet
wurden, verpflichtet, mit seinem eigenen Abnehmer, falls dieser
ein Unternehmer ist, eine gleichlautende Frei-zeichnungsklausel
zu vereinbaren, andernfalls jegliche Haftung des Verkäufers
bzw. jeglicher Rückgriff auf den Verkäufer bei Eintritt
eines Schadensfalles nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes
ausgeschlossen ist. |
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| 8. |
Auftragsstornierung:
Bei der teilweisen oder gänzlichen Stornierung eines Auftrages
sind wir berechtigt, 25 % der stornierten Auftragssumme als Stornogebühr
zu verrechnen. Zusätzlich werden bei die-sem Auftrag, der eine
individuelle Fertigung bedingt, die bis zum Zeitpunkt der schriftlichen
Auftrags-stornierung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. |
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| 9. |
Rechnungslegung
und Zahlung
Die lt. Lieferschein gelieferten Mengen gelten für die Verrechnung.
Soweit nicht anderes vereinbart ist, gelten die auf den jeweiligen
Ange-boten/Auftragsbestätigungen oder Konditionslisten/Preislisten
von Riegler Holzindustrie GmbH angeführten Zahlungsbedingungen.
Demnach sind unsere Rechnungen binnen 3 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Der Rechnungsbetrag ist auf das von Riegler Holzindustrie GmbH bekannt
gegebene Konto spesenfrei und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ein Skonto
muss im Einzelfall vereinbart werden, wobei die Skontofrist ab dem
Rechnungsdatum zu laufen beginnt und ein Skonto nur abgezogen werden
darf, wenn keine anderen Forderungen offen sind. Abgezogene Bankspesen
bei Überweisungen werden nachverrechnet. Schecks und Wechsel
werden nur nach besonderer Verein-barung und nur zahlungshalber und
nicht an Zahlungsstatt angenommen. Allfällige Spesen und Kosten
gehen zu Lasten des Käufers. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen,
welcher Art immer, des Käufers ist unzulässig und bedarf
einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall. Bei Überschreiten
des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust werden
Verzugszinsen von 8 % per anno über dem Basis-zinssatz der Europäischen
Zentralbank (EZB) vereinbart.
Ist der Käufer bei Erfüllung seiner Pflichten säumig,
ist er verpflichtet, neben den Verzugs-zinsen auch sämtliche
zweckentsprechenden ge-richtlichen und außergerichtlichen Betreibungskosten
(Mahnkosten, Anwaltskosten, Kosten eines Inkassobüros etc.) zu
ersetzen. |
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| 10. |
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren
bis zu vollständigen Berichtigung des Kaufpreises oder des
Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer
ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht
zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes
befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte
umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer
Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen
zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung,
Verbindung oder Ver-mischung unserer Ware mit anderem Material erwerben
wir das Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis
des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials.
Im Falle einer Veräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung
oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren neu ent-standenen
Sache durch den Käufer an Dritte erwerben wir Miteigentum am
erzielten Verkaufserlös im Verhältnis der beiderseitigen
Waren-anteilnahme. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an
denen uns Vorbe-haltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer
schon jetzt gegebenenfalls in der Höhe des Miteigentumsanteiles
– zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf
diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte
abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Abtretung (Zession) machen
wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber uns in Verzug gerät.
Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und
Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem
Weiterver-kauf resultierenden Forderungen bekannt-zugeben sowie
seinem jeweiligen Abnehmer der Forderungsabtretung mitzuteilen.
Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern
die Abtretung dieser Forder-ungen an uns gleichzeitig mit der Fakturierung
an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle
durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen,
in Empfang genom-menen Beträge übereignet der Käufer
schon jetzt bis zur Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der
Lieferung dieser Waren gegen ihn zu-stehenden Forderung an unserem
Recht aus der Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn
der Käufer mit seinen Zahlungsver-pflichtungen uns gegenüber
in Verzug gerät. Wird über das Vermögen des Käufers
ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorstehenden Bestimmungen
über den Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen
die Verpflich-tungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleichs- bzw.
Masseverwalter. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert,
so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehende Ersatzansprüche,
die Heraussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse,
wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung
des Rechts auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der
Erlös aus der Veräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein,
so steht uns ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe
unserer Ansprüche zu. |
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| 11. |
Befreiung
von der Erfüllung von Abschlüssen:
Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung.
Änderungen in der Kreditwürdikeit des Kunden berechtigen
uns, vom Verkauf zurückzutreten oder Voraus-zahlungen oder Sicherheiten
zu verlangen. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen
sind ausgeschlossen. |
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| 12. |
Erfüllungsort
und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem
Vertrag ist der Sitz die politische Ge-meinde Krottendorf-Gaisfeld.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses und für sämtliche
Rechtstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnisses vereinbaren
die Parteien gem. § 104 Jurisdiktionsnorm (JN) die Zu-ständigkeit
das jeweils sachlich und örtliche zuständige Gericht. Nach
unserer Wahl kann der Auftraggeber jedoch auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand geklagt werden. |
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| 13. |
Datenschutz/Adressenänderung/Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine in Verträgen enthaltenen,
personenbezogenen Daten von uns automatisch gespeichert und verarbeitet
werden dürfen. Änderungen des Wohnsitzes oder der Geschäftsanschrift
sind uns bekannt zu geben, andernfalls gelten Erklär-ungen an
die zuletzt bekannt gegebene Adresse als zugestellt. Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen und Planungsarbeiten bleiben geistiges Eigentum
von Riegler Holzin-dustrie GmbH. Der Kunde erhält keine wie immer
gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. |
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| 14. |
Anzuwendendes
Recht
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen (Dienstleistungen)
gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss
von UN-Kaufrecht und sonstiger Kollisionsnormen. |
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| 15. |
Ungültigkeit
einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeine Liefer-
und Verkaufs-bedingungen unzulässig sein, wird die Gültigkeit
und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen der österreichischen Holzhan-delsusancen
u. Bestimmungen der Güterbeförderung für Transportaufträge
bzw. österreichisches Recht in dieser Reihenfolge subsidiär. |
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| 16. |
Rechtswirkungen:
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein integrierter Bestandteil
aller von uns ab-geschlossenen Kauf- und Lieferverträge. Abwei-chungen
hievon müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. |
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